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§73 StaRUG definiert genau, in welchen Fällen das Restrukturierungsgericht verpflichtend (d.h. obligatorisch) einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen hat. Im Gegensatz zum fakultativen Restr.-B hat der Schuldner hier keinen Einfluss.
Die Flexibilität des StaRUG-Verfahrens zeigt sich darin, daß ein Unternehmen einen eigenen (den sog. fakultativen) Restrukturierungsbeauftragten "mitbringen" kann. Dies wird sicher die Regel im StaRUG-Verfahren sein. Die Voraussetzung sind aber hoch.
Vor allem kleineren Unternehmen, die von drohender Zahlungsunfähigkeit betroffen aber noch nicht insolvent sind, bietet die im StaRUG eröffnete Sanierungsmoderation eine niederschwellige Möglichkeit, Zahlungsschwierigkeiten im Konsenz zu überwinden.
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