Der obligatorischer Restrukturierungs-Beauftragte (StaRUG)

§73 StaRUG definiert genau, in welchen Fällen das Restrukturierungsgericht verpflichtend (d.h. obligatorisch) einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen hat. Im Gegensatz zum fakultativen Restr.-B hat der Schuldner hier keinen Einfluss.
Fakultativ versus obligatorisch
Im StaRUG wird der Restrukturierungsbeauftragte in zweifacher Hinsicht aufgeführt:
- als obligatorischer Restrukturierungsbeauftragten (§73 StaRUG)
- als fakultativer Restrukturierungsbeauftragten (§§77 I, 74 II StaRUG)
Während der fakultative Restrukturierungsbeauftragte vornehmlich und ausschließlich die Aufgabe zukommt, die “Verhandlungen zwischen den Beteiligten” zu fördern (siehe §77 Abs. 1 StaRUG, jedoch können auf Antrag auch weitere Aufgaben übertragen werden), so hat der obligatorische Restrukturierungsbeauftragte folgende Aufgaben:
- Unabhängige, neutrale, parteiübergreifende Förderung der Restrukturierungsbemühungen und eines fairen Interessenausgleichs
- Überwachungsfunktion (z.B. Kassenführung, angeordnete Planüberwachung oder auch die Mitteilung über Umstände, die gem. §33 StaRUG eine Aufhebung der Restrukturierungssache rechtfertigen)
- Ansprechpartner des Restrukturierungsgerichts und ggf. Gutachterfunktion (z.B. hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Schuldners)
- Begleitung bei Verhandlungen und der Erstellung des Restrukturierungsplans (incl. Abstimmung über den Restrukturierungsplan, Prüfung der Forderungen oder der Klärung von Stimmrechten)
Dies lässt sich auch der euroäpischen Richtlinie vom 20. Juni 2019 (RL EU 2019/1023) entnehmen, die Grundlage für den Restrukturierungs- und Stabilisierungsrahmen war. Deren genauer Wortlaut zu den Aufgabenzuweisung lautet in der Richtlinie unter Artikel 2 Abs. 1 Nr 12:
- Unterstützung des Schuldners oder der Gläubiger bei der Ausarbeitung oder Aushandlung eines Restrukturierungsplans;
- Überwachung der Tätigkeit des Schuldners während der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan und Berichterstattung an eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde;
- Übernahme der teilweisen Kontrolle über die Vermögenswerte oder Geschäfte des Schuldners während der Verhandlungen
Zwingende Bestellung durch das Gericht
Dabei sieht das Gesetz (§73I StaRUG) einen genauen Katalog vor, unter welchen Voraussetzungen das Gericht zwingend einen (obligatorischen) Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen hat:
- soweit Rechte von Verbrauchern oder KMU’s durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen (oder durch eine Stabilisierungsanordnung gesperrt werden),
- eine Stabilisierungsanordnung beantragt wird, welche sich fast gegen alle Gläubiger richtet,
- der Restrukturierungsplan eine Plan-Überwachung vorsieht (§72 StaRUG).
- (vereinfacht) das Restrukturierungsziel nur gegen den Willen von Inhabern von Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften erreichbar ist.
Soweit Planbetroffene ausschließlich solche des Finanzsektors sind (d.h. Banken und Vergleichbare), so gilt Punkt 4 des vorgenannter Katalog nicht. Soweit mithin nur Forderungen von Banken ohne Stabilisierungsanordnung gestaltet werden sollen, kann die zwingende Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten umgangen werden.
Persönliche Anforderungen, Vorauswahlliste
§74I StaRUG sieht eine notwendige Passgenauigkeit des Restrukturierungsbeauftragten individuell für den betreffenen Sanierungsfall vor.
Dabei legt das StaRUG (ähnlich wie die Insolvenz-Ordnung) typisierend die fachlichen Anforderungen mit den Berufsfeldern Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt fest. Es werden jedoch auch Person mit vergleichbarer Qualifikation zugelassen, wobei für alle Restrukturierungsbeauftragten (aus dem Kreis aller zur Übernahme des Amtes bereiten Personen) grundsätzlich die persönliche Unabhängigkeit gefordert wird. Dies bedeutet (analog zu § 56 InsO), dass bei Bestellung keine Interessenkonflikte existieren, da zu einem der Gläubiger oder dem Schuldner ein Näheverhältnis besteht.
Anders als beim fakultativen Restrukturierungsbeauftragten, wird die Unabhängigkeit jedoch kaum problematisch sein, da das Restrukturierungsgericht hier die Selektion des bestellten Restrukturierungsbeauftragten aus einer beim Gericht geführten Vorauswahl-Liste trifft (siehe Stichwort Vorbefassung beim fakultativen Restrukturierungsbeauftragten).
Wir sind bei Restrukturierungsgerichten (z.B. im Land Brandenburg) als Restrukturierungsberater in die sog. Vorauswahlliste aufgenommen.
Befugnisse & Kontrolle, Abberufung
Der obligatorische Restrukturierungsbeauftragte unterliegt stets der Kontrolle des Restrukturierungsgerichts, §75I StaRUG und kann daher jederzeit Auskunft über den Sachstand verlangen, insoweit besteht auch eine Auskunftspflicht des Restrukturierungsbeauftragten.
Das Restrukturierungsgericht kann den Restrukturierungsbeauftragten jederzeit aus wichtigem Grund entlassen (§75II StaRUG). Die Entbindung von der Funktion des Restrukturierungsbeauftragten kann auch auf Antrag des Schuldners bzw. der Gläubiger erfolgen, wobei dies nur über den Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit möglich ist (eine Anhörung ist vor der Entscheidung erforderlich).
Pflichten, Haftung
Der Restrukturierungsbeauftragte erfüllt seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Er haftet allen Beteiligten hierfür (Verjährung gem. §§ 195 ff. BGB i.V.m. §75IV StaRUG spätestens drei Jahre nach Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache). Diese Haftung ist auf den obligatorischen Teil beschränkt – für den fakultativen Teil kann nur die Entlassung betrieben werden (§78III i.V.m. §75II StaRUG).
Er ist verpflichtet, gegenüber dem Gericht anzuzeigen, wenn die Restrukturierung unzulässig wird und daher aufzuheben ist (§76I StaRUG). Soweit eine Stabilisierungsanordnung erlassen wurde, hat der Restrukturierungsbeauftragte die Verpflichtung, regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen noch gegeben sind (§76III StaRUG).
Weitere fallspezifische Zuweisungen von Aufgaben, bzw. damit auch Pflichten, können sich ergeben, z.B. die Überwachung der Geschäftsführung oder die oben bereits angesprochene Kassenführung (§76II Nr. 2 StaRUG) zum Schutz der Gläubiger.
Kosten
Die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten ist direkt im StaRUG geregelt.
Danach definiert §§ 81 III StaRUG einen Regelsatz von 350 EUR pro Stunde (sowie max. 200 EUR für Hilfskräfte). Zu- oder Abschläge bemessen sich dabei nach der Unternehmensgröße, Art und Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners sowie der Qualifikation des Restrukturierungsbeauftragten.
Mit der Bestellung durch das Restrukturierungsgericht setzt dieses die Stundensätze fest und bestimmt den voraussichtlichen Aufwand sowie einen Höchstbetrag für das Honorar.
Das Unternehmen wird damit eine angemessene Sicherheit zum Budget gegeben, wobei sich der Betrag noch immer ändern kann.
Mit Einverständnis der Schuldner (im Rahmen der dem StaRUG immanenten Privatautonomie) und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens können andere Vergütungsmodelle mit höherer Vergütung vereinbart werden.
Abgrenzung zum Sanierungsmoderator
Die Sanierungsmoderation dient vor allem dazu, in weniger komplexen Sanierungen (insbesondere mit wenigen Gläubigern) einen schnellen Ausgleich zu finden.
Sie kann aber auch als niedrigschwellige Vorstufe des präventiven Sanierungsverfahren verstanden werden, in dem über initiale Bemühungen (ohne Anwendung des komplexen und kostenintensiven Restrukturierungs- und Stabilisierungsrahmens) Verhandlungserfolge auf konsensualer Basis erzielt werden können, wobei als Voraussetzung auch hier der Ausschluss der offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung für jur. Personen gilt (§94II StaRUG).
Der Sanierungsmoderator wird für maximal 6 Monate bestellt.
Sollte in den 6 Monaten keine Einigung erzielt werden, kann das Verfahren bzw. die Rolle vom Sanierungsmoderator zum Restrukturierungsbeauftragten übergehen.
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