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Geschäftsleiter von Kapital- oder kapitalorientierten Personengesellschaften sind verpflichtet Risikofrüherkennung zu betreiben. Pflichtverletzungen oder gar das Versäumnis führt zu deren persönlichen Haftung.
Das IDW (Institut der deutschen Wirtschafsprüfer) stellt für AktG (§91 Abs. 2 AktG) Grundlagen für Riskomanagementsysteme auf; auch andere Unternehmen können profitieren.
Eine zentrale im StaRUG geregelte Verpflichtung, stellt die Krisenfrüherkennung dar. Unternehmen sind verpflichtet, eine "integrierte" Liquiditätsplanung umzusetzen. Die oft beschriebene Pflicht einer 24 Monats-Planung besteht dabei jedoch nicht!
Die sog. Business Judgment Rule ist ein wesentlicher Grundsatz im deutschen Unternehmensrecht, der es Geschäftsführern ermöglicht, unternehmerische Entscheidungen ohne Angst vor persönlicher Haftung zu treffen.
Haftungsansprüche gem. §§1, 43 StaRUG können (soweit die D&O Versicherung nicht greift) für den Geschäftsführer zu verheerenden Folgen führen. Nur eine saubere Dokumentation sowie vollständiger Zugriff bis zum Verjährungsende schützt umfangreich.
§1 StaRUG zwingt Geschäftsführer / Vorstände von Kapital-Ges. zur Einrichtung eines Risiko Management Systems (RMS). Doch wie ist ein RMS aufgebaut, was ist der Inhalt und welche Mindestanforderungen gelten? Wir klären auf.
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